Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie wir Ihnen bereits in mehreren Rundschreiben mitteilten, hat die Europäische Kommission zwischenzeitlich klargestellt, dass eine Nutzung des Aufwuchses einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen wird, außerhalb des Stilllegungszeitraums unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Da allerdings für diese Flächen grundsätzlich ein Produktionsverbot gilt und demzufolge eine Begrünung dieser Flächen nicht dem Ziel der Produktion dienen darf, ist eine Begrünung nur aus Umweltgründen, zum Beispiel im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik oder von Cross-Compliance-Vorschriften, zulässig. Daraus ergibt sich, dass nur sehr extensive Nutzungen der Begrünung in Frage kommen können.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung nun geändert, um Erleichterungen für schaf- und ziegenhaltende Betriebe bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Deutschland zu schaffen (s. Rundschreiben VDL 16 BDZ 13).
Auf Brachflächen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen wurden, soll jeweils ab dem 1. August eines Antragsjahres – neben der Aussaat und Pflanzung einer Nachfolgekultur – auch die Beweidung durch Schafe oder Ziegen ermöglicht werden. Diese Regelung gilt auch entsprechend für Feldrandstreifen.
Diese Änderung ist nicht zuletzt auf das intensive Bemühen und die Beratungen der VDL mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zurückzuführen. Wir empfehlen im Auftrag der Vorsitzenden von VDL und BDZ ausdrücklich, mit dieser Information an die Landes- und Kreisbauernverbände heranzutreten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Völl
Geschäftsführer VDL e. V., BDZ e. V.