Keine Bagatellregelung mehr für geringe CC-Verstöße
Ab dem 01. Januar 2016 gelten strengere Cross-Compliance-Regelungen für Betriebe, die eine EU-Agrarförderung erhalten. Das hat zur Folge, dass auch geringe Verstöße relevant und aktenkundig werden.
Für die Bestandsmeldung heißt das konkret, dass der Termin ohne Toleranz einzuhalten ist:
Außerdem hat jeder Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis unter 19 Monate und ab 19 Monaten, innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen.
Ein Verstoß wird zwar nicht im laufenden Jahr sanktioniert, allerdings wird ein weiterer Verstoß innerhalb der nächsten drei Jahre als Folgeverstoß gewertet. Das führt zu einer Rückforderung von 1% der Vorjahresprämie + 3% Abzug im laufenden Jahr. Ein erneuter Verstoß innerhalb der drei Jahre hat einen Abzug von 9% der Prämie zur Folge.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
nach Informationen von G. Czerkus, Bundesverband Berufsschäfer e.V.