Novellierung des Tierschutzgesetzes

Gegenwärtig wird das Tierschutzgesetz überarbeitet. Aus den bisherigen Inhalten ist zu entnehmen, dass  besonders die Haltung von nichtlandwirtschaftlichen Nutztieren im Vordergrund der Diskussion steht, aber  bestimmte Praktiken in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung sind deshalb nicht von der Diskussion ausgeschlossen. Bei Schafen und Ziegen sind dies im besonderen Maße die Schmerz verursachenden Maßnahmen wie Kastration, Kupieren von Schwänzen und Enthornung.

Die Arbeitsgruppe Tierschutz innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Krankheiten der kleinen Wiederkäuer der DVG hat eine Position zu diesen Tierschutz relevanten Praktiken verfasst und  an das zuständige Bundesministerium in Bonn gereicht.

Der Vorstand des Schaf- und Ziegenzuchtverband Berlin-Brandenburg unterstützt die Stellungnahme der DVG-FG Krankheiten der Kleinen Wiederkäuer.


Der Vorstand ist der Ansicht, dass die diskutierten Regelvarianten für die Ausnahme von der Betäubungspflicht, für das Kupieren von Schwänzen, die Kastration mit Gummiring, und die Enthornung  die Auffassung der Praxis widerspiegeln und  der guten fachlichen Tierhaltungspraxis entsprechen, in der die  Belange des Tierschutzes berücksichtigt werden. Allerdings halten wir die verpflichtende Betäubung in beide Samenleiter bei der Kastration mittels Gummiring für belastender für das Lamm, als es das eigentliche Anlegen des Ringes selbst ist und von daher für nicht praxisgerecht.

Wir geben Ihnen diesen Brief untenstehend zur Kenntnis.
Der Vorstand

Das Schreiben der DVG-FG Krankheiten für Kleine Wiederkäuer:

Frau Dr. Katharina Kluge
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat 331
Postfach 14 02 70
53107 Bonn.

Nachrichtlich an die DVG, BpT, BTK, TVT, und alle deutschen Schaf- und Ziegenzuchtorganisationen

Tierschutz bei kleinen Wiederkäuern

Sehr geehrte Frau Dr. Kluge,

auf der gemeinsamen Besprechung der Landesschafzuchtverbände sowie der Schaf- und Ziegengesundheitsdienste am 26.10.2011in Fulda, kündigten Sie die Novellierung des Deutschen Tierschutzgesetzes an. Die Arbeitsgruppe Tierschutz innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Krankheiten der kleinen Wiederkäuer der DVG hat in ihrer Sitzung am 25.11.2011 über die im Tierschutzgesetz bezüglich der kleinen Wiederkäuer getroffenen Regelungen beraten.

Nach §6 (1) des Tierschutzgesetzes ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen (…) oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn

  • der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder (…)
  • zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder
  • soweit tierärztl. Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung und Haltung des Tieres eine Unfruchtbarkeit vorgenommen wird.

Eingriffe sind grundsätzlich durch den Tierarzt vorzunehmen!

Grundsätzlich besteht Betäubungspflicht bei schmerzhaften Eingriffen. Die Betäubung ist dem Tierarzt vorbehalten.

Ausnahmen von der Betäubungspflicht bei schmerzhaften Eingriffen nach:

§5 (3) Nr.1 TschG: für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen sofern kein von der normalen anatomischen Struktur abweichender Befund vorliegt.

§5 (3) Nr. 3 TschG – für das Kürzen des Schwanzes von unter 8 Tage alten Lämmern.

§5 (3) Nr. 4 TschG – für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe

In diesen Fällen darf der Eingriff von anderen Personen mit entsprechender Sachkunde vorgenommen werden.

Die Kennzeichnung ohne Betäubung darf nur von einer sachkundigen Person durchgeführt werden, zugelassen sind Ohrmarken, Mikrochips oder Ohrtätowierungen. Das Kerben der Ohren ist verboten.

Kastration:

Die Verwendung elastischer Ringe zum Zwecke der Kastration ist gemäß §6 Abs. 2 TschG verboten. Über vier Wochen alte Tiere dürfen nur von einem Tierarzt unter Betäubung kastriert werden.

Die Arbeitsgruppe Tierschutz innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Krankheiten der kleinen Wiederkäuer der DVG schlägt vor:

Nach Möglichkeit sollte beim Schaf auf die Kastration verzichtet werden. Einer der wichtigsten Gründe für die Kastration von Bocklämmern ist die Verhinderung der Bedeckung weiblicher Lämmer bei gemeinsamer Aufzucht von männlichen sowie weiblichen Schaf- und Ziegenlämmern.

Das aktuelle Tierschutzgesetz sollte novelliert werden und unter Berücksichtigung aktueller Forschungsergebnisse zum Vergleich der verschiedenen Kastrationsmethoden aktualisiert werden.

Die Gummiringmethode hat sich nach Mellema et al. (2006) zur Kastration beim Lamm innerhalb der ersten Lebenswoche als geeignet erwiesen. Die Methode ist einfach, sicher und insgesamt nicht schmerzhafter als die Burdizzokastration.

Bei Lämmern im Alter von 20-24 Wochen ist die Burdizzokastration die insgesamt am wenigsten schmerzhafte Methode, jedoch kastriert die Burdizzomethode nicht sicher (Melches et al. 2007, Stoffel et al. 2008). Beim Lamm konnte nachgewiesen werden, dass die Anästhesie mit einem Lokalanästhetikum sowohl im Altern von <1Woche als auch im Alter zwischen 10 und 24 Wochen wirksam ist (Mellema et al., 2006; Melches et al. 2007). Das Lokalanästhetikum wird dabei im Bereich der Kastrationsstelle am Skrotumhals in beide Samenstränge injiziert und zirkumferent im subkutanen Gewebe verteilt. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Dosierung von 4mg/kg KGW nicht überschritten wird. Dementsprechend ist bei Kastrationen eine Lokalanästhesie zu empfehlen. Außerdem sollte die Kastration mit Gummiringen nach Lokalanästhesie erlaubt werden.

Schwanzamputation:

Da das Kupieren durch Aufsetzen eines mit einer Spezialzange gespreizten Gummiringes zwischen zwei Wirbeln nach dem Tierschutzgesetz bei Lämmern innerhalb der ersten Lebenswoche ohne Anästhesie erlaubt ist, kann dieser Eingriff von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Zur Vorbeuge eines Befalles mit Fliegenmaden kann jedoch alternativ auch eine zusätzliche Schwanzschur während der Weidesaison sinnvoll sein. Ferner können die Schwänze und die Hintergliedmaßen um den Genitalbereich und das Euter von Mutterschafen, die zur Bedeckung sowie zur Geburt kommen, geschoren werden. Wenn kupiert wird, muss dies so geschehen, dass der verbliebene Anteil des Schwanzes bei weiblichen Tieren zumindest die Scham und bei Böcken den Anus bedeckt. Gründe für das Kupieren sind:

  • Hygiene beim Decken und beim Lammen, in Abhängigkeit von der Rasse und den Haltungsbedingungen, Schwanzverletzung bei Lämmern und Penisverletzungen bei Böcken.
  • Schlachthygiene
  • Schurhygiene
  • Verringerung des Myiasis-Risikos

Die Arbeitsgruppe Tierschutz innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Krankheiten der kleinen Wiederkäuer der DVG schlägt vor: Das Kupieren sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Da jedoch verschmutzte Analregionen und Schwänze nicht zwangsläufig Folge unzureichender Tierbetreuung oder Behandlung sind, sondern auch bei sachgerechter Haltung durch Beweidung von frischem und feuchtem Aufwuchs stattfinden kann, sollte bei entsprechendem Risiko zur Vorbeuge eines Befalles mit Fliegenmaden eine zusätzliche Schwanzschur während der Weidesaison durchgeführt werden. Weiterhin können die Schwänze und die Hintergliedmaßen um den Genitalbereich und das Euter von Mutterschafen, die zur Bedeckung sowie zur Geburt kommen, aus hygienischen Gründen geschoren werden.

Es wird grundsätzlich empfohlen die Schwanzlänge zukünftig züchterisch zu beeinflussen.

Solange diesbezüglich keine züchterische Lösung gegeben ist, sollte das Kupieren zulässig bleiben. Dabei muss der saubere, unbenutzte Gummiring auf der Höhe zwischen zwei Wirbeln aufgesetzt werden. Die Stelle an der der Gummiring aufgesetzt wird sollte sauber sein. Eine Reinigung und Desinfektion der Stelle ist empfehlenswert.

Enthornung von Ziegen:

Eine generelle Enthornung von Ziegen und Schafen ist derzeit nach dem bestehenden Tierschutzgesetz nicht zulässig, weil im Gegensatz zur Enthornung der Kälber die Ziegen und Schafe in der  Ausnahmeregelung nach §5 (3) Abs. 2 nicht erfasst werden. Aus Gründen des Tier- und Arbeitsschutzes kann in größeren Betrieben (Vollerwerbsbetriebe) eine generelle Enthornung sinnvoll und notwendig sein. Die Zucht auf Hornlosigkeit ist derzeit nicht praktikabel, da in der Nachkommenschaft eines homozygot hornlosen Bockes bis zu 50% genetisch bedingter Fertilitätsstörungen und Genitalmissbildungen auftreten können (Smith and Sherman 2009, Gall 2001, Brandsch 1959).

Die Arbeitsgruppe Tierschutz innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Krankheiten der kleinen Wiederkäuer der DVG schlägt vor:

  • 1. Zur Lösung dieses Problems sollten verstärkte züchterische Forschungsanstrengungen unternommen werden. Solange keine züchterische Lösung vorhanden ist, bei der die Zucht auf Hornlosigkeit nicht mit einem hohen Risiko für Genitalmissbildungen einhergeht, sollte die Enthornung im Lämmeralter nicht nur im Einzelfall erlaubt werden.
  • 2. Auch in Kleinbeständen kann die Enthornung von adulten Ziegen im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation sinnvoll und auch notwendig sein. Bestes Herdenmanagement und aufwändigste, noch tiergerechtere Stallumbauten können gefährliche, offene Hornstoßverletzungen im Euter-, Bauch- und Kopfbereich zwar vermindern, aber niemals verhindern! Ganz zu schweigen vom Verletzungsrisiko bei reaktionsschwächeren jungen, alten, kranken oder behinderten Menschen oder bei der täglichen Melk-, Fütterungs-, Entwurmungs- und Klauenschneidetätigkeit im körpernahen Mensch/Tier-Umgang (Maurer 2011).
  • 3. Eine generelle Enthornung von Milchziegen sollte in den Betrieben akzeptiert werden, in denen mehrmals täglich die hierarchische Struktur der Herde (z.B. beim Melken oder am Kraftfutterautomaten, Gruppenzusammenstellung, oder Gruppenwechsel) gestört wird.
  • 4. Die Enthornung darf ausschließlich unter Anästhesie durchgeführt werden. Bei Lämmern sollte die Enthornung innerhalb der ersten Lebenswoche, spätestens bis zum Ende der zweiten Lebenswoche, durchgeführt werden, um die spätere Bildung von Krüppelhörnern zu vermeiden.

Über die Möglichkeit eines intensiveren persönlichen Gedankenaustausches würden sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe Tierschutz innerhalb der DVG-Fachgruppe Krankheiten der kleinen Wiederkäuer sehr freuen.

Mit freundlichen Grüße

Prof. Dr. M. Ganter

für die DVG-FG Krankheiten der kleinen Wiederkäuer –

Klinik für kleine Klauentiere

Prof. Dr. M. Ganter

Bischofsholer Damm 15
30173 Hannover

Tel.               +49 (0) 511-856 7585
Fax               +49  (0) 511-856 7590

Martin.Ganter@tiho-hannover.de